Sachmängelhaftung

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Die Sachmängelhaftung (Gewährleistungshaftung) ist in § 434 BGB geregelt. Es ist ein gesetzlich verankertes Recht. Sofern der Verkauf eines Produktes zwischen einem Verkäufer/Händler und der Privatperson stattfindet, kann es keinen Haftungsausschluss geben. Ab der Übergabe haftet der Verkäufer mind. für ein Jahr.

Der Käufer hat das Recht auf kostenfreie Nachbesserung. Dem Verkäufer steht das Recht zu, diese Nachbesserung selbst durchzuführen. Führt die Nachbesserung zu keinem Erfolg kann eine Kaufpreisminderung vereinbart werden oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

⚠️ Die Sachmängelhaftung wird nicht durch eine freiwillige Garantieleistung des Verkäufers ersetzt. Die gesetzlichen Rechte werden durch die Händlergarantie weder aufgehoben noch eingeschränkt.


Siehe auch:
Garantie / Garantieleistung


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Schlagwort: Haftung, Haftung bei Produktmangel, Ausschluss der Haftung, Gewährleistung, Gewährleistungshaftung, Garantieleistung

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