Rentenversicherung gesetzliche, Versicherungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Versicherungsfreiheit, ohne Antragsstellung, genießen '''Beamte, Richter, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Beschäftigte des öffentlichen Rechts''', von geistlichen Genossenschaften. <br />
 
<big>'''Versicherungsfreiheit'''</big>, ohne Antragsstellung, genießen '''Beamte, Richter, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Beschäftigte des öffentlichen Rechts''', von geistlichen Genossenschaften. <br />
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'''Selbständige''' können sich auf Antrag, Voraussetzung es wurden 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt, ggf. befreien lassen.<br />
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'''Siehe auch'''<br />
[[Rentenversicherung gesetzliche, Versicherungspflicht]]  <br />
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/BJNR122610989.html<br />
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Version vom 25. August 2022, 09:39 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


Versicherungsfreiheit, ohne Antragsstellung, genießen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Beschäftigte des öffentlichen Rechts, von geistlichen Genossenschaften.
Studenten sind während eines Praktikums im Laufe des Studiums ebenso frei.
Selbständige können sich auf Antrag, Voraussetzung es wurden 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt, ggf. befreien lassen.
Minijobber der Arbeitgeber bezahlt für den Minijobber einen Pauschalbetrag. Zusätzlich zahlen Minijobber einen Eigenbeitrag. Auf Antrag kann sich der Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrages befreien lassen.
Altersrentenbezieher einer Vollrente oder Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben sind ebenfalls versicherungsfrei.


Siehe auch
Rentenversicherung gesetzliche, Versicherungspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/BJNR122610989.html


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