Rentenversicherung gesetzliche, Scheidung

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Wird eine Ehe geschieden, so kommt es zur Frage, wie die gemeinsam erarbeiteten Werte gerecht untereinander aufgeteilt werden können. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird dies durch das Familiengericht geregelt.


Funktion des Versorgungsausgleichs

Im Versorgungsausgleich werden die Versorgungsanrechte des Versicherten geteilt, darunter die erworbenen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Regelfall ist die sog. Interne Teilung. Dabei werden die bisherigen Versorgungsansprüche als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gleichmäßig auf die Partner aufgeteilt. D.h., dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten abgibt. Beide erwerben dadurch beim Versorgungsträger des Anderen eigene Anrechte. Im Regelfall ergeben sich erst im Rentenalter Ansprüche daraus.

Ist aufgrund des Versorgungsausgleichs eine Minderung der Rente zu erwarten, so kann die Rentenanwartschaft durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.


Regelung bei Lebenspartnerschaften

Für eingetragene Lebenspartnerschaften werden die Regelungen sinngemäß angewendet.


Ausschlussgründe beim Versorgungsausgleich

Hat die Ehe nur 3 Jahre oder kürzer bestanden, so erfolgt ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag durch einen Ehepartner statt. Das Familiengericht wird den Versorgungsausgleich nicht vornehmen, wenn es überwiegend um die gleichen oder einzelne, geringwertige Anrechte geht.


Vorab-Klärung der Rentenansprüche – Rentensplitting

Von Vorteil kann eine fest vereinbarte Aufteilung der Rentenansprüche im Todesfall des Partners sein. Die Aufteilung gilt auch bei Scheidung. Dabei spricht man von Rentensplitting.

Eine Aufteilung der Versorgungsanrechte kann sich insbesondere auf die Hinterbliebenenrente positiv auswirken. Hierbei gibt der Partner mit den höheren Rentenanwartschaften einen Teil seiner Ansprüche ab, so dass beide Partner die gleich hohen Rentenansprüche haben. Beim Todesfall bestehen dann eigene Versorgungsansprüche, die im Gegensatz zur Witwenrente, auch bei einer Wiederheirat oder einen neuen Lebenspartnerschaft, unberührt bleiben. Aufgrund eines Rentensplittings können auch notwendige Wartezeiten erfüllt werden, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten.



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