Rentenversicherung gesetzliche, Rehabilitation nach Krebserkrankung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Personenkreis für onkologische Rehabilitationsleistungen kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger auch an Personen erbringen, die bereits eine Rente, wie z.B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, beziehen. Auch nichtversicherte Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder oder Hinterbliebene können diese Leistungen erhalten.
Der Personenkreis für onkologische Rehabilitationsleistungen kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger auch an Personen erbringen, die bereits eine Rente, wie z.B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, beziehen. Auch nichtversicherte Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder oder Hinterbliebene können diese Leistungen erhalten.
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Aktuelle Version vom 7. Dezember 2018, 12:26 Uhr

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet auch die onkologische Rehabilitation. Im Vordergrund stehen dabei medizinische Leistungen nach einer Erstbehandlung bösartiger Krebserkrankungen.

Die onkologische Rehabilitation beinhaltet gezielte therapeutische und diagnostische Leistungen, die helfen sollen die seelischen und körperlichen Folgen der Tumorerkrankung zu mildern bzw. zu beseitigen. Die Ziele der onkologischen Rehabilitation werden auf die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten abgestellt, denn die Folgestörungen können sehr unterschiedlich sein. Diese hängen von der Art der Erkrankung oder der Form der Therapie ab.


Voraussetzungen

  • eine entsprechende Diagnose muss vorliegen
  • die Erstbehandlung muss abgeschlossen sein, operative Behandlung oder Strahlentherapie
  • der Patient muss für die onkologische Rehabilitation ausreichend belastbar sein
  • die körperlichen, sozialen, beruflichen oder seelischen Behinderungen, die durch die Erkrankung entstanden sind, müssen therapierbar bzw. positiv beeinflussbar sein
  • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein
  • es darf kein Ausschlussgrund vorliegen


Personenkreis für onkologische Rehabilitationsmaßnahmen

Der Personenkreis für onkologische Rehabilitationsleistungen kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger auch an Personen erbringen, die bereits eine Rente, wie z.B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, beziehen. Auch nichtversicherte Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder oder Hinterbliebene können diese Leistungen erhalten.



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