Rentenversicherung gesetzliche, Mütterrente: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Begriff Mütterrente wird die bessere '''Anerkennung von Kindererziehungszeiten''', die vor 1992 geboren wurden, bezeichnet. Dies betrifft die Mütter wie auch die Väter. Entscheidend ist, bei wem die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungskonto geführt werden. Bisher wurde ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Ab 01-07-2014 kann ein zusätzliches Jahr angerechnet werden. Hierdurch werden ggf. die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente u. Hinterbliebenenrente erhöht.<br />
Ab dem 01.01.2019 erhalten Mütter und Väter für Kinder, die vor 1992 geboren worden sind, ein halbes Jahr an Erziehungszeit bei der Rente angerechnet. Derzeit werden bereits zwei Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt.
 
Bei einem Rentenbeginn ab 2019 bzw. später erhält die neue Mütterrente bereits von der ersten Rentenzahlung an und wird entsprechend im Rentenbescheid darüber informiert. War der Rentenbeginn schon vorher, so erfolgt die Zahlung automatisch bis Mitte des Jahres 2019. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 erfolgt automatisch eine Nachzahlung. Die Betroffenen werden darüber mit einem gesonderten Bescheid informiert.
 
Bei Versicherten, die noch keine Rente beziehen, jedoch Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, erhalten automatisch von der Rentenversicherung einen Bescheid über die Anerkennung weiterer Erziehungszeiten.
 
Versicherte, die bereits eine Rente erhalten, müssen keinen gesonderten Antrag stellen, dieser erhalten die neue Leistung automatisch. Ebenso gilt dies für Hinterbliebenenrenten, bei denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden.
 
Eine Ausnahme gilt jedoch für Pflegeeltern und Adoptiveltern. Diese müssen die neue Mütterrente bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos beantragen.
 


Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung, Grundrente angerechnet.<br />
Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung, Grundrente angerechnet.<br />

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2018, 10:36 Uhr

Ab dem 01.01.2019 erhalten Mütter und Väter für Kinder, die vor 1992 geboren worden sind, ein halbes Jahr an Erziehungszeit bei der Rente angerechnet. Derzeit werden bereits zwei Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Bei einem Rentenbeginn ab 2019 bzw. später erhält die neue Mütterrente bereits von der ersten Rentenzahlung an und wird entsprechend im Rentenbescheid darüber informiert. War der Rentenbeginn schon vorher, so erfolgt die Zahlung automatisch bis Mitte des Jahres 2019. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 erfolgt automatisch eine Nachzahlung. Die Betroffenen werden darüber mit einem gesonderten Bescheid informiert.

Bei Versicherten, die noch keine Rente beziehen, jedoch Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, erhalten automatisch von der Rentenversicherung einen Bescheid über die Anerkennung weiterer Erziehungszeiten.

Versicherte, die bereits eine Rente erhalten, müssen keinen gesonderten Antrag stellen, dieser erhalten die neue Leistung automatisch. Ebenso gilt dies für Hinterbliebenenrenten, bei denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Pflegeeltern und Adoptiveltern. Diese müssen die neue Mütterrente bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos beantragen.


Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung, Grundrente angerechnet.


👁 Siehe auch: Rentenversicherung gesetzliche, Kindererziehungszeiten
👁 Siehe auch: Rentenversicherung gesetzliche, Grundsicherung / Grundrente
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