Rentenversicherung gesetzliche, Kranken- und Pflegeversicherung

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Krankenversicherung für Rentner ist eine Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). In der Krankenversicherung für Rentner ist versichert, wer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Renten muss bezogen werden
  • Antrag muss gestellt sein
  • Vorversicherungszeiten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen erfüllt sein

Im Rahmen der Krankenversicherung für Rentner muss der Versicherte die Beiträge aus der Rente bezahlen. Bezieht der Rentner zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente eine Hinterbliebenenrente, so sind beide Renten beitragspflichtig.

Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung für Rente richtet sich nach der Summe der Renten sowie nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag wird zur Hälfte vom Rentner getragen. Die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger. Dieser behält den Anteil von der Rentenzahlung ein und leitet diesen an den Gesundheitsfonds weiter.

Wird von der gesetzlichen Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erhoben, so wird dieser in voller Höhe vom Rentner getragen.


Pflegeversicherung

Im Regelfall besteht für einen krankenversicherungspflichtigen Rentner auch die Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der Rentner in voller Höhe selbst.


Beitragszuschuss

Ist ein Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Beiträge zur Krankenversicherung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten. Dieser Zuschuss muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ist kein Beitragszuschuss vorgesehen.


Schlagwort:


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png



















.-.-.-.