Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Wartezeiten

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Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung können die finanziellen Einbußen gemindert werden, wenn der Versicherte aufgrund von Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann.


Leistungsvoraussetzungen

Um Leistungen aufgrund Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten sind einige Voraussetzungen einzuhalten.


Allgemeine Voraussetzung:

Der Versicherte darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.


Medizinische Voraussetzungen:

  • Der Grundsatz „Reha vor Rente“ hat Gültigkeit. D.h. die gesetzliche Rentenversicherung prüft, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann und der Versicherte danach wieder in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
  • Ist das nicht möglich, so beurteilt die gesetzliche Rentenversicherung, in welchem Umfang der Versicherte noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Dieses restliche Leistungsvermögen ist ausschlaggebend, ob der Versicherte eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält.
  • Die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sind erfüllt, wenn der Versicherte aufgrund Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Unabhängig vom Beruf des Versicherten. Die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen erfolgt mittels ärztlicher Unterlagen. Eventuell werden weitere Gutachten angefordert um das Leistungsvermögen des Versicherten festzustellen.


Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

Zusätzlich sind für die Erwerbsminderungsrente auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

  • In den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindesten 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Tätigkeit oder Beschäftigung vorliegen
  • Der Versicherte muss mindestens 5 Jahre versichert sein – so genannte Wartezeit -


Als Wartezeit zählen:


Beitragszeiten

  • Pflichtbeitragszeiten; unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, von 01/2005 bis 12/2010 Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten
  • Ersatzzeiten:
  • Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung, wie Minijob
  • Zeiten aus einem Rentensplitting


Bei der Ermittlung des 5-Jahres-Zeitraums bleiben Zeiten unberücksichtigt, die der Versicherte unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnte, wie z.B. Zeiten der Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. Der 5-Jahres-Zeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass der Versicherte dann die erforderlichen 3 Jahre an Pflichtbeiträgen erfüllen kann.


Vorzeitige Erfüllung der Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren hat der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erfüllt.

  • aufgrund eines Arbeitsunfalls
  • aufgrund einer Berufskrankheit
  • aufgrund einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung
  • aufgrund politischen Gewahrsams

Hierfür genügt bereits ein einziger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung unter der Bedingung, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt oder Erkrankungszeitpunkt versicherungspflichtig war. Anderenfalls müssen mindestens 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren abgeführt worden sein.

Wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Ausbildungsende voll erwebsgemindert wird und in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die Zeiten einer Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr, längstens jedoch um 7 Jahre.


Rente bei voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung


Rente bei teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung soll ein niedrigeres Entgelt ausgleichen, wenn eine volle Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.


Rente bei voller Erwerbsminderung

Die Rente bei voller Erwerbsminderung soll den Verdienst des Versicherten weitestgehend ersetzen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann.