Rechtsschutzversicherung, Urteile

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Rechtsschutz für Zweckentfremdungserlaubnis für Immobilien

Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Berlin erworben. Hierfür hatte sie einen Darlehen in Höhe von 140.000 Euro aufgenommen. Seit Ende des Jahres 2013 vermietete die Klägerin die Wohnung als Ferienwohnung. Nachdem die Klägerin von der Berliner Verordnung für die Genehmigung zur Vermietung von Ferienimmobilien bekam, beantragte sie im November 2015 die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung ihrer Wohnung. Als Begründung führte sie auf, dass die Wohnung ihre einzige Einnahmequelle darstellte. Aus den Einnahmen aus der Vermietung wird die Zinslast sowie die Tilgung für das Darlehen bestritten. Das zuständige Bezirksamt lehnte im Februar 2016 den Antrag der Klägerin ab.


Entscheidung:
Der Eilantrag wurde zurückgewiesen.


Begründung:
Für das Gericht was es zweifelhaft, ob der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zustehe. Grundsätzlich ist es möglich eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Jedoch was diese nicht erkennbar. Bei dem derzeitigen Zinsniveau und dem Kaufpreis der Wohnung belaufen sich die Zinsen auf 3.200 Euro jährlich. Dieser Betrag lässt sich auch bei einer regulären Vermietung der Wohnung erzielen, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage hier keine Rede sein kann. Zudem konnte die Klägerin dem Gericht nicht darlegen, dass eine Änderung des Darlehensvertrages nicht zumutbar Das Gericht geht somit davon aus, dass es ausreichend ist die fälligen Zinsen für das Darlehen erwirtschaften zu können.

Verwaltungsgericht Berlin
Az. VG 6 L 246.16



Kein Versicherungsschutz vor Versicherungsbeginn


Sachverhalt:
Im Juli 2013 hat eine Versicherungsnehmerin um eine Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung gebeten, um gegen ihre Unfallversicherung vorgehen zu können. Auslöser war, dass der Unfallversicherer sich seit 2010 weigerte eine Rentenzahlung aufgrund eines Unfallereignisses aus 2009 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung bestand seit dem 07.09.2009. Der Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin an den Unfallversicherer wurde bereits davor gestellt. Daher ging der Rechtsschutzversicherer von einem vorvertraglichen Versicherungsfall aus und verweigerte daher die Deckungszusage. Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage gegen ihren Rechtsschutzversicherer.


Entscheidung:
Der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch ihre Rechtsschutzversicherung zu.


Begründung:
Der Rechtsschutzversicherer kann sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB 2008 berufen. Nach dieser Regelung besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, wenn eine Rechtshandlung den Rechtsverstoß ausgelöst hat, vor dem Versicherungsbeginn liegt. Die Rechtshandlung löst den Rechtsverstoß nur dann aus, wenn diese den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt, wie im vorliegenden Fall. So stellt ein Leistungsantrag bei der Unfallversicherung eine Rechtshandlung dar. Durch den Leistungsantrag konkretisiere sich dass allgemeine Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers und seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren. Die Prüfung auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und ist damit der Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben der Leistung. Die Stellung des Leistungsantrages durch den Versicherungsnehmer habe damit den späteren Rechtsverstoß, die Nichtleistung, ausgelöst.


LG Arnsberg 24.04.2015
Az. 2 O 580/13


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