Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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XYZ
 
Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.
 
Leistungen der Prozesskostenhilfe:
 
* Zahlung der Gerichtskosten
* Kosten des eigenen Anwalts
* Auslagen von Zeugen
* Auslagen von Sachverständigen
 
Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen.
 
Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden.
 
 
Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.
Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.


Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO

Version vom 21. Juni 2017, 16:59 Uhr

XYZ

Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.

Leistungen der Prozesskostenhilfe:

  • Zahlung der Gerichtskosten
  • Kosten des eigenen Anwalts
  • Auslagen von Zeugen
  • Auslagen von Sachverständigen

Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen.

Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden.


Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.

Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO