Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

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Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mirverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil