Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Juli 2017, 07:40 Uhr
⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung
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