Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />


Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />




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Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />


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Version vom 18. März 2021, 14:25 Uhr

⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.


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Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung

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