Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden<br />
Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden<br />


Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br />
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />


Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />

Version vom 6. Dezember 2016, 08:35 Uhr

Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung