Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Oktober 2018, 15:57 Uhr

⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung


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