Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br />


 
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Version vom 11. November 2016, 12:25 Uhr

Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mirverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil