Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.<br />


<span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [http://www.versicherungen.org/mediawiki/index.php?title=Kategorie:Produkthaftpflichtversicherung&mobileaction=toggle_view_mobile  Alle Einträge zur '''Produkthaftpflichtversicherung''' anzeigen]<br />
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />
< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >  <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Produkthaftpflichtversicherung | Alle Einträge zur '''Produkthaftpflichtversicherung''' anzeigen]]  <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen | zur '''Hauptseite''']] <br />




<center>{{BimpimV02}}  
<center>{{BimpimV02}}  
-.-.-.-
[[Category:Produkthaftpflichtversicherung]][[Category:BIM]]





Version vom 2. Juli 2017, 07:40 Uhr

⚠️ Die Produkthaftpflichtversicherung (erweiterte) ist nicht als eigenständiger, separater Vertrag, sondern nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung abschließbar.

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet demnach mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung

< zurück Einträge vorwärts >     Alle Einträge zur Produkthaftpflichtversicherung anzeigen     zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-


















-.-.-.-