Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer versuchen, durch ein Schiedsgutachterverfahren oder durch eine Deckungsklage sein Interesse auf Anerkennung des Rechtsschutzes durchzusetzen.
 
 
Das Schiedsgutachterverfahren kann dann Anwendung finden, wenn eine Deckungskostenabsage vom Versicherer erklärt wurde. Durch einen Sachverstänigen/Gutachter bzw. Rechtsanwalt erfolgt dann eine Überprüfung. Dieser Rechtsanwalt muss wenigstens seit fünf Jahren zugelassen sein. Die zuständige Rechtsanwaltskammer bestimmt diesen Anwalt. Die Entscheidung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis/Entscheidung ist für den Versicherer bindend. Für den Versicherungsnehmer jedoch nicht. Ihm steht der Weg zur Deckungsklage offen.
 
'''Siehe auch:''' <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
 
 
 
 
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Schlagwort: Schiedsgutachten
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Aktuelle Version vom 18. April 2021, 12:15 Uhr


Das Schiedsgutachterverfahren kann dann Anwendung finden, wenn eine Deckungskostenabsage vom Versicherer erklärt wurde. Durch einen Sachverstänigen/Gutachter bzw. Rechtsanwalt erfolgt dann eine Überprüfung. Dieser Rechtsanwalt muss wenigstens seit fünf Jahren zugelassen sein. Die zuständige Rechtsanwaltskammer bestimmt diesen Anwalt. Die Entscheidung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis/Entscheidung ist für den Versicherer bindend. Für den Versicherungsnehmer jedoch nicht. Ihm steht der Weg zur Deckungsklage offen.

Siehe auch:
Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer
Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid
Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage



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Schlagwort: Schiedsgutachten -.-.-.-