Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer versuchen, durch ein Schiedsgutachterverfahren oder durch eine Deckungsklage sein Interesse auf Anerkennung des Rechtsschutzes durchzusetzen.


Lehnt der Versicherer die Übernahme des Rechtsschutzfalls ab, besteht die Möglichkeit durch das Schiedsgutachterverfahren, oder durch eine Deckungsklage die Anerkennung der Leistugspflicht zu erwirken.




👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Versichererwechsel ]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, ]]  <br />





Version vom 12. Oktober 2020, 08:11 Uhr

Lehnt der Versicherer die Übernahme des Rechtsschutzfalls ab, besteht die Möglichkeit durch das Schiedsgutachterverfahren, oder durch eine Deckungsklage die Anerkennung der Leistugspflicht zu erwirken.


👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung,


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