Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 12: Zeile 12:


👁 '''Siehe auch:'''<br />
👁 '''Siehe auch:'''<br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />  
[[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid]]  <br />





Version vom 30. März 2021, 21:03 Uhr

In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:

- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg


Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.


👁 Siehe auch:
Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage
Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren
Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid



< zurück Einträge vorwärts >   Alle Einträge zur Privatrechtsschutzversicherung anzeigen   zur Hauptseite 


Bim pim v02.png
















Schlagwort: Schiedsgutachten
-.-.-.-