Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 13: Zeile 13:
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid]]  <br />
Schlagwort: Schiedsgutachten<br />





Version vom 8. November 2020, 09:17 Uhr

In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:

- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg


Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.


👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid
Schlagwort: Schiedsgutachten



< zurück Einträge vorwärts >   Alle Einträge zur Privatrechtsschutzversicherung anzeigen   zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-