Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

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Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.<br />
 


👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />

Version vom 8. November 2020, 09:16 Uhr

In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:

- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg


Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.


👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren


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