Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

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In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:
 
- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt<br />
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt<br />
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit<br />
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg<br />
 
 
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.
 





Version vom 27. Oktober 2020, 14:27 Uhr

In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:

- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg


Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.


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