Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl

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Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.

Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten.


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