Privathaftpflichtversicherung, Entschädigungswert: Unterschied zwischen den Versionen

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Privathaftpflichtversicherung, Entschädigungswert<br /><br />
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Bei Sachschäden zahlt die Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen lediglich den Zeitwert und nicht den Neuwert. Verständlich, denn anderweitig würden die Versicherungen zunehmend zum Versicherungsbetrug anregen.
Durch die Erstattung des Zeitwertes bekommt der Geschädigte die Möglichkeit, auf dem Gebrauchtmarkt für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Grundsätzlich darf der Betroffene nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schadensereignis.
Der Ausgangspunkt der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung ist immer der Neuwert der zugrunde gelegten Sache. Dieser kann beispielsweise mit dem ursprünglichen Kaufbeleg nachgewiesen werden.
Um vom Neuwert ausgehend den Zeitwert zu berechnen, müsste die Haftpflichtversicherung den natürlichen Verschleiß durch den Gebrauch und eventuelle Schäden berücksichtigen. Da dies in der Praxis für jeden Einzelfall fast unmöglich ist, nutzen die Versicherungen die sogenannte mittlere Nutzungsdauer zur Berechnung des Zeitwerts.
Ein einfaches Beispiel: Ein Fernseher, der 2008 gekauft wurde, geht im Jahr 2011 zu Bruch. Der Neupreis wird durch die Versicherung nun um eine pauschale, dreijährige Nutzung gemindert.
Zum Ärgernis der Betroffenen liegt der Zeitwert, der erstattet wird, meistens unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert. Insbesondere technische Geräte haben nach einigen wenigen Jahren in der Regel schon mehr als die Hälfte ihres Neupreises eingebüßt.
XXX  Neuwert eines Gegenstands, wenn dieser nicht älter als 6 Monate ist. Verpflichtet ist die Versicherung dazu allerdings in der Regel nicht.





Version vom 12. Dezember 2016, 20:48 Uhr

Privathaftpflichtversicherung, Entschädigungswert


Bei Sachschäden zahlt die Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen lediglich den Zeitwert und nicht den Neuwert. Verständlich, denn anderweitig würden die Versicherungen zunehmend zum Versicherungsbetrug anregen.

Durch die Erstattung des Zeitwertes bekommt der Geschädigte die Möglichkeit, auf dem Gebrauchtmarkt für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Grundsätzlich darf der Betroffene nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schadensereignis.

Der Ausgangspunkt der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung ist immer der Neuwert der zugrunde gelegten Sache. Dieser kann beispielsweise mit dem ursprünglichen Kaufbeleg nachgewiesen werden.

Um vom Neuwert ausgehend den Zeitwert zu berechnen, müsste die Haftpflichtversicherung den natürlichen Verschleiß durch den Gebrauch und eventuelle Schäden berücksichtigen. Da dies in der Praxis für jeden Einzelfall fast unmöglich ist, nutzen die Versicherungen die sogenannte mittlere Nutzungsdauer zur Berechnung des Zeitwerts.

Ein einfaches Beispiel: Ein Fernseher, der 2008 gekauft wurde, geht im Jahr 2011 zu Bruch. Der Neupreis wird durch die Versicherung nun um eine pauschale, dreijährige Nutzung gemindert.


Zum Ärgernis der Betroffenen liegt der Zeitwert, der erstattet wird, meistens unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert. Insbesondere technische Geräte haben nach einigen wenigen Jahren in der Regel schon mehr als die Hälfte ihres Neupreises eingebüßt.

XXX Neuwert eines Gegenstands, wenn dieser nicht älter als 6 Monate ist. Verpflichtet ist die Versicherung dazu allerdings in der Regel nicht.


Schlagwort: Haftpflicht Entschädigungswert, Entschädigungsart, Zeitwert