Pflichtversicherung

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Bei der Pflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.
Hierbei wird in staatliche und privatrechtliche Versicherungssysteme unterschieden.

Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und der Arbeitnehmer-Unfallversicherung.


Pflichtversicherungen, gesetzlich

  • Krankenversicherung (GKV) nach § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht für
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze ,
- Studenten, Auszubildende, Praktikanten, mit unentgeltlicher beruflichen Tätigkeit gem. Studienordnung,
- Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten,
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III,
- Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen,
- Künstler und Publizisten,
- Personen ohne Krankenversicherung, die bei der gesetzlichen Kasse versichert waren oder dieser zuzuordnen sind


  • Rentenversicherung (DRV) nach SGB VI
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:
- Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- Handwerker, die rentenversichert sind
- Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten
- Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren


  • Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III
Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- Arbeitnehmer
- Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
- außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- Heimarbeiter
- Seeleute
- Wehrdienstleistende
- nicht abschließend


  • Pflegeversicherung nach SGB XI
Jeder der einer Beschäftigung nachgeht benötigt die gesetzliche Pflegeversicherung. Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine Pflegekasse eingerichtet. Denn Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.


  • Unfallversicherung (GUV) nach SGBV XXX
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge.


Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie  Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender,
- Zeugen, Schöffen
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und
- Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft
- arbeiten
- häusliche Pflegepersonen
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).
- nicht abschließend
- Quelle BMAS, Stand 1.2.2021


  • Bauhelferversicherung - Unfallversicherung nach SGBV VII

Die Bauhelferversicherung deckt das Unfallrisiko von Freunden wie auch Verwandten (keine gewerbliche Tätigkeit) die bei der Hilfe auf der Baustelle einen Unfall erleiden. Berufsgenossenschaften sind die Versicherungsträger. ⚠️ Der Bauherr ist verpflichtet seine Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Vereinsversicherung tipp ohne.png Ergänzend, da die gesetzliche Bauhelferversicherung nur geringen Schutz bietet und das Risiko auf Baustellen sehr hoch ist, ist der Abschluss einer privaten Bauhelferversicherung, mit moderaten Beiträgen, ratsam. ► Hier geht es direkt zur privaten Bauhelferversicherung https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung


Pflichtversicherungen, privatrechtlich

  • Private Krankenversicherung nach SGB V
Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Je nach persönlichen Voraussetzungen, kommt hier die gesetzliche wie auch die private Krankenversicherung in Betracht::
- Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
- oder als Mitglied in der privaten Krankenversicherung


  • Private Pflegeversicherung nach SGB ??

Wie auch bei der privaten Krankenversicherung: Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Pflegeversicherung zu haben. Je nach persönlichen Voraussetzungen, kommt hier die gesetzliche wie auch die private Pflegeversicherung in Betracht::

- Pflichtversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung
- Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung
- oder als Mitglied in der privaten Pflegeversicherung


  • KFZ Haftpflichtversicherung nach Pflichtversicherungsgestz für Kraftfahrzeuge (PflVG)
Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben. In den EU-Staaten ist das KFZ-Haftpflichtversicherungsrecht weitgehend einheitlich, jedoch sind die Höchstentschädigungssummen sehr unterschiedlich. Zum Ersatz des Schadens ist im Regelfall der Fahrer verpflichtet. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nur bei eigenem Verschulden die Schadensersatzpflicht greift, gilt in der KFZ-Haftpflichtversicherung dieser Grundsatz nicht. Auch ohne eigenes Verschulden haftet nicht nur der Fahrer sondern auch der Halter des Fahrzeuges.


  • Hundehalterhaftpflichtversicherung
Die Hundehalterhaftpflichtversicherung, als Pflichtversicherung, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Bundesland Bestimmungen
Baden-Württemberg keine Pflicht für alle Hunderassen
Bayern keine Pflicht für alle Hunderassen
Berlin keine Pflicht für alle Hunderassen
Brandenburg American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire, Bullterrier und Kreuzungen, sowie weitere 14 Hunderassen
Bremen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen
Hamburg Pflicht für alle Hunderassen
Hessen Pitbull Terrier, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Rottweiler, Kaukasischer Owtscharka
Mecklenburg-Vorpommern Pflicht für alle Hunderassen
Niedersachsen Pflicht für alle Hunderassen
Nordrhein-Westfalen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen sowie Große Hunde
Rheinland-Pfalz American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Tettier und Kreuzungen
Saarland American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Bullterrier
Sachsen-Anhalt Pflicht für alle Hunderassen
Schleswig-Holstein Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen
Thüringen Pflicht für alle Hunderassen


  • Berufshaftpflichtversicherung

Es besteht keine generelle Versicherungspflicht. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für bestimmte Berufsgruppen (überwiegend beratende Berufe) wie für Rechtsanwälte, Notare, Mediziner, Architekten, Ingenieure, Treuhänder, Dolmetscher, Steuerberater und viele weitere Freiberufler aber verpflichtend. Zur Berufsausübung ist der Abschluss einer solchen Versicherung nachzuweisen. Die Berufshaftpflichtversicherung tritt nur für Vermögensschäden ein. ⚠️ Sach- und Personenschäden sind nicht Gegenstand des Schutzes.


  • Betriebshaftpflichtversicherung

Es besteht keine generelle Versicherungspflicht.

- Jagdhaftpflichtversicherung


* Multikopterversicherung - Drohnenversicherung nach § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Die Drohnen/Multikopterversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Dies betrifft private Besitzer wie auch Gewerbetreibende. Auf Grund der Größe wie auch des Gewichts bestehen keine Ausnahmen. ⚠️ In der Privathaftpflichtversicherung ist dieses Risiko nicht versichert.


- Vereinshaftpflichtversicherung
- Transportversicherung
- Insolvenzversicherung






Die BaFin stellt eine ausführliche Information zu allen Pflichtversicherungen bereit: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4


Siehe auch:
Annahmezwang


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