Pferdelebensversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht
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Version vom 23. Februar 2021, 10:46 Uhr

  • Versicherbare Pferde

Gesunde Pferde ab dem 4. Lebensmonat können versichert werden. Das Höchstalter für die Versicherbarkeit beträgt 11 Jahre.

  • Leistungen

- Leistung bei Tod bei Transportunfällen,
- Leistung bei Tod oder Nottötung nach Krankheit - optional
- Diebstahl,
- Abschlachten,
- Brand,
- Blitzschlag.
- andauernde Zuchtunbrauchbarkeit - optional

  • Leistungshöhe

Bei Pferden ab dem 9. Lebensjahr bis einschließlich 11. Lebensjahr sowie bei einer Versicherungssumme über 25.000 Euro beträgt die Leistung 70 % der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme im Schadensfall ausbezahlt.

  • Versicherungssumme

Die Versicherungssumme der Pferdelebensversicherung sollte dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprechen. Die Versicherungssumme ist weiterhin abhängig vom

- Alter des Pferdes
- Abstammung des Pferdes
- Ausbildung des Pferdes
- Erfolge des Pferdes

⚠️ Der Versicherer kann die Versicherungssumme mit einer einseitigen Erklärung herabsetzen, wenn diese nachweislich zu hoch angesetzt wurde. Als Richtwert der Versicherungssumme wird der Ankaufswert des Pferdes angesetzt.

  • Beiträge

- Beitragsnachnachlass für Jungpferde, Fohlen möglich

  • Wartezeiten

- Unfälle sind sofort versichert, keine Wartezeiten
- Wartezeiten von drei bis sechs Monaten bestehen für folgende Erkrankungen:

- Dummkoller,
- ansteckende Blutarmut,
- Borna,
- Hufkrebs,
- Dämpfigkeit,
- chronische Bronchitis,
- periodische Augenentzündung,
- Knochenweiche,
- Tuberkulose,
- chronische Lahmheit,
- Skletterkrankungen
- Hufrollenerkrankung,
- Gleichbeinlahmheit,
- Schale und Spat,
- Sehnenstelzfuß
- Ataxie durch jede Ursache.
- nicht abschließend und von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.

  • Ausschlüsse

- Nottötung wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen,
- Vorerkrankungen, die vor Deckungsbeginn bestanden haben, diagnostiziert und/ oder behandelt wurden;
- Schönheitsfehler;
- Tod infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln - auch durch Tierverwertungsanstalten - zu leisten ist oder geleistet werden müsste, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre.

  • örtlicher Geltungsbereich

- Für Unfallereignisse außerhalb der versicherten Länder sowie Teilnahme an Vielseitigkeits- und Rennsport-Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz. Durch Beitragszuschlag aber versicherbar.



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