Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.


Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden




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Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden
Schlagwort: Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht
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Version vom 17. März 2021, 09:30 Uhr

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.



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Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden