Pferdehalterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd '''gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter'''  zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.<br />
Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd '''gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter'''  zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.<br />


⚠️  ''' Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer iund dem Pferdehüter zu unterscheiden,''' letztere  benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.<br />
⚠️  ''' Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer und dem Pferdehüter zu unterscheiden,''' letztere  benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.<br />





Version vom 19. Februar 2021, 12:54 Uhr

Luxustier oder Nutztier, hiervon hängt der Haftungsumfang der Pferdeversicherung ab. Da die meisten Pferdebesitzer ihre Tiere nicht aus gewerblichen Gründen, sondern aus der Liebhaberei heraus halten, gelten Pferde rechtlich als so genannte Luxustiere. Anders als bei Nutztieren, auf die der Besitzer zur Erzielung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (gewerbliche Nutzung), haftet der Pferdebesitzer hier in vollem Umfang verschuldensunabhängig für durch das Tier verursachte Schäden. Eine Pferdehaftpflicht ist daher für alle Pferdebesitzer unverzichtbar.

In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – verschuldensunabhängig. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet.

Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.

Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.

Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.

⚠️ Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer und dem Pferdehüter zu unterscheiden, letztere benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.


👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung
👁 Siehe auch: Pferdehüterhaftpflichtversicherung
👁 Siehe auch: Pferdehalterhaftpflichtversicherung, verschuldensunabhängige Haftung
👁 Siehe auch: Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung



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