Pferdehalterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – '''verschuldensunabhängig'''. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-,  Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet.
In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – '''verschuldensunabhängig'''. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-,  Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet.


Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet  
Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden


Der Gesetzgeber hat die Haftung als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet und in § 833 S. 1 BGB geregelt. Danach haftet jeder Tierhalter für den durch sein Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden. Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll. Es kann daher jedem Tierhalter nur dringend geraten werden, für sein Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten
Der Gesetzgeber hat die Haftung als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet und in § 833 S. 1 BGB geregelt. Danach haftet jeder Tierhalter für den durch sein Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden. Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll. Es kann daher jedem Tierhalter nur dringend geraten werden, für sein Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten

Version vom 7. Februar 2021, 20:53 Uhr


In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – verschuldensunabhängig. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet.

Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden

Der Gesetzgeber hat die Haftung als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet und in § 833 S. 1 BGB geregelt. Danach haftet jeder Tierhalter für den durch sein Tier verursachten Schaden, unabhängig von einem Verschulden. Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll. Es kann daher jedem Tierhalter nur dringend geraten werden, für sein Pferd eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten

⚠️ Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer iund dem Pferdehüter zu unterscheiden, letztere benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.


👁 Siehe auch: Pferdehüterhaftpflichtversicherung
👁 Siehe auch: Pferdehalterhaftpflichtversicherung, verschuldensunabhängige Haftung