Mehrfachversicherung / Doppelversicherung

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  • Zahlung im Schadenfall

Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt. Die Versicherer handeln ihre Leistungsqouten untereinander aus.

  • Eheschließung

Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.

- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Auslandskrankenversicherung,
- Kfz-Versicherung.

  • Mehrfachversicherung unbeabsichtigt

Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Betrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.

  • Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht

Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigte, so sind beide Versicherer leistungsfrei.




  • Unterscheidung zur Mit- und Nebenversicherung

Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung und der Nebenversicherung.



Schlagwort: Vielfachversicherung


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