Mehrfachversicherung / Doppelversicherung

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  • Zahlung im Schadenfall

Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt. Die Versicherer handeln ihre Leistungsqouten untereinander aus.

  • Eheschließung

Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.

- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Auslandskrankenversicherung,
- Kfz-Versicherung.

  • Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht

Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigt, so sind beide Versicherer leistungsfrei.


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