Mehrfachversicherung / Doppelversicherung

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  • Zahlung im Schadenfall

Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt.

  • Eheschließung und Doppelversicherung

Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.

- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Kfz-Versicherung



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