Mehrfachversicherung / Doppelversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Mehrfachversicherung unbeabsichtigt'''
* '''Mehrfachversicherung unbeabsichtigt'''


Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das  Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Betrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.
Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das  Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.<br />


* '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br />
Die doppelte Krankenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse entbindet den Versicherungsnehmer  nicht von der Beitragspflicht an beide Kassen.


* '''Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht''' <br />
* '''Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht''' <br />
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Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigte, so ⚠️ '''sind beide Versicherer leistungsfrei'''.<br />
Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigte, so ⚠️ '''sind beide Versicherer leistungsfrei'''.<br />


* '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br />
* '''Unterscheidung''' zur Mit- und Nebenversicherung
Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung.


Die doppelte Krankenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse entbindetden Versicherungsnehmer  nicht von der Beitragspflicht an beide Kassen.






* '''Unterscheidung''' zur Mit- und Nebenversicherung
'''Siehe auch:'''<br />
Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung und der Nebenversicherung.
[[Mitversicherung / Industrieversicherungen]]  <br />
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Aktuelle Version vom 20. April 2021, 08:43 Uhr

  • Zahlung im Schadenfall

Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt. Die Versicherer handeln ihre Leistungsqouten untereinander aus.

  • Eheschließung

Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.

- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Auslandskrankenversicherung,
- Kfz-Versicherung.

  • Mehrfachversicherung unbeabsichtigt

Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.

  • Doppelte Krankenvollversicherung

Die doppelte Krankenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Beitragspflicht an beide Kassen.

  • Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht

Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigte, so ⚠️ sind beide Versicherer leistungsfrei.

  • Unterscheidung zur Mit- und Nebenversicherung

Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung.



Siehe auch:
Mitversicherung / Industrieversicherungen
Mitversicherung / Personenversicherungen



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Schlagwort: Vielfachversicherung, mehrfach versichert -.-.-.-