Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br />
Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br />


  Der Kassenpatient hat im Krankenhaus keinen Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt. Er hat nur Anspruch auf eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt.
  Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freie Krankenhauswahlrecht.


Siehe auch: [[Krankenversicherung private, freie Arztwahl]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung private, freie Arztwahl]]<br />

Version vom 31. Januar 2017, 15:18 Uhr

Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl

Der Versicherungsnehmer hat für medizinische notwendige stationäre Heilbehandlung die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freie Krankenhauswahlrecht.

Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Arztwahl
Siehe auch: Krankenversicherung private, medizinisch notwendige Heilbehandlung
Siehe auch: Krankenversicherung private, gemischte Krankenanstalten

Schlagwort: Krankenhauswahl, freie Krankenhauswahl