Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.'''
'''Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.'''


'''Siehe auch:'''<br />
'''Siehe auch:'''<br />

Version vom 25. Mai 2021, 08:27 Uhr

Der Versicherungsnehmer hat für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.


Siehe auch:
Krankenversicherung private, freie Arztwahl
Krankenversicherung private, medizinisch notwendige Heilbehandlung
Krankenversicherung private, gemischte Krankenanstalten


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Schlagwort: Krankenhauswahl, freie Krankenhauswahl


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