Krankenversicherung private, freie Arztwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 76 SGB V besteht  freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung: Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben.
Nach § 76 SGB V besteht  freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben.
Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden.
Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden.



Version vom 14. Februar 2019, 12:09 Uhr

Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden.

Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.


👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl
Schlagwort: Arztwahl, freie Arztwahl


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