Krankenversicherung private, Wechsel PKV zur GKV: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Arbeitnehmer ist der Eintritt in die PKV möglich, wenn bei Antragsstellung das Einkommen der mindestens letzten zwölf Monate über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese beläuft sich {{#var:Jahr}} auf {{#var:GKV-BBGj}} Euro.
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Für Arbeitnehmer ist der Eintritt in die PKV möglich, wenn bei Antragsstellung das Einkommen der mindestens letzten zwölf Monate über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese beläuft sich {{#var:aktuelles_Jahr}} auf {{#var:2.2}} Euro.


Liegt das Einkommen des Versicherten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, so muss dieser im Regelfall weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben.  
Liegt das Einkommen des Versicherten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, so muss dieser im Regelfall weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben.  
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Liegt das Einkommen des Versicherten mindestens für 12 Monate unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig.
Liegt das Einkommen des Versicherten mindestens für 12 Monate unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig.


'''Mögliche Gründe für die Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze:'''
* '''Mögliche Gründe für die Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze:'''


* Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />
* Umstellung des Vollzeit-Arbeitsvertrages auf einen Teilzeit-Arbeitsvertrag
- Umstellung des Vollzeit-Arbeitsvertrages auf einen Teilzeit-Arbeitsvertrag<br />
* Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge
- Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge<br />


'''Einflussfaktoren der Wechselmöglichkeit'''


Der Wechsel von der PKZ zur GKV ist für Personen ab dem 55. Lebensjahr fast nicht möglich. Dies gilt auch für Rentner und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch besteht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte eine Wechselchance:
* ''' Einflussfaktoren der Wechselmöglichkeit'''


* der PKV-Versicherte war in den letzten 5 Jahren in der GKV für mindestens 1 Tag versichert
Der Wechsel von der PKV zur GKV ist für Personen ab dem 55. Lebensjahr fast nicht möglich. Dies gilt auch für Rentner und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch besteht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte eine Wechselmöglichkeit:
* der PKV-Versicherte ist verheiratet und selbständig tätig, der Ehepartner ist GKV-versichert. Die Selbständigkeit wird aufgegeben und der PKV-Versicherte wird im Rahmen der Familienversicherung  gemäß § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch) über den Ehepartner mitversichert. Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Einkommen {{#var:Gfg}} Euro monatlich nicht übersteigt. Zum Einkommen zählen auch sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen.


- der PKV-Versicherte war in den letzten 5 Jahren in der GKV für mindestens 1 Tag versichert<br />
- der PKV-Versicherte ist verheiratet und selbständig tätig, der Ehepartner ist GKV-versichert. Die Selbständigkeit wird aufgegeben und der PKV-Versicherte wird im Rahmen der Familienversicherung  gemäß § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch) über den Ehepartner mitversichert. Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Einkommen {{#var:Gfg}} Euro monatlich nicht übersteigt. Zum Einkommen zählen auch sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen.<br />


'''Berufsstatus als Wechselmöglichkeit'''
 
* '''Berufsstatus als Wechselmöglichkeit'''


Die Änderung des Berufsstatus kann den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen.
Die Änderung des Berufsstatus kann den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen.


Privat versicherte '''Studenten''' bleiben während der Dauer des kompletten Studiums privatversichert. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden Studenten wieder versicherungspflichtig und ein Wechsel von der PKV zur GKV ist möglich.
Privat versicherte '''Studenten''' bleiben während der Dauer des kompletten Studiums privatversichert. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, werden Studenten wieder versicherungspflichtig und ein Wechsel von der PKV zur GKV ist möglich.


Privat versicherte '''Berufsanfänger''' werden mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages versicherungspflichtig. Die sofortige Rückkehr in die GKV ist möglich, auch wenn das Jahresbruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegen wird. Hintergrund hierfür ist, dass das Einkommen mindestens 12 Monate lang über der o.g. Grenze lag.
Privat versicherte '''Berufsanfänger''' müssen/können wieder in die GKV wechseln. Liegt das vereinbarte Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, dann tritt mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Versicherungspflicht in der GKV ein. Ein Wechsel von der PKV  zur GKV (als freiwilliges Mitglied) ist für Berufseinsteiger aber selbst dann möglich, wenn mit der Beschäftigung das Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen wird.  


Bei '''Selbständigen''' ist der Wechsel von der PKV in die GKV nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
Bei '''Selbständigen''' ist der Wechsel von der PKV in die GKV nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
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* eine Beschäftigung auf Mini-Job-Basis wird ausgeführt. Die Mitversicherung in der Familienversicherung ist zu prüfen.
* eine Beschäftigung auf Mini-Job-Basis wird ausgeführt. Die Mitversicherung in der Familienversicherung ist zu prüfen.


Zuletzt privat versicherte '''Arbeitslose''' werden durch das Arbeitsamt gesetzliche krankenversichert, vorausgesetzt sie beziehen Arbeitslosengeld I. Wird jedoch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen, bleiben sie weiterhin private krankenversichert.
Zuletzt privat versicherte '''Arbeitslose''' werden durch das Arbeitsamt gesetzlich krankenversichert, vorausgesetzt sie beziehen Arbeitslosengeld I. Wird jedoch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen, bleiben sie weiterhin private krankenversichert.


Privatversicherte, die in die '''Rente''' gehen, sind im Regelfall an die Private Krankenversicherung gebunden. Liegt eine mindestens 24 monatige Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Renteneintritt vor, so ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner (KVdR) möglich.
Privatversicherte, die in die '''Rente''' gehen, sind im Regelfall an die Private Krankenversicherung gebunden. Liegt eine mindestens 24 monatige Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Renteneintritt vor, so ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner (KVdR) möglich.




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'''Siehe auch:'''<br />
[[Krankenversicherung private, Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse]]<br />
 
 
 
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► Siehe: [[Krankenversicherung private, Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse]]


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Schlagwort: Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse <br />
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Aktuelle Version vom 27. April 2021, 11:27 Uhr





Für Arbeitnehmer ist der Eintritt in die PKV möglich, wenn bei Antragsstellung das Einkommen der mindestens letzten zwölf Monate über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese beläuft sich 2022 auf 64.550,00 Euro.

Liegt das Einkommen des Versicherten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, so muss dieser im Regelfall weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Liegt das Einkommen des Versicherten mindestens für 12 Monate unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig.

  • Mögliche Gründe für die Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze:

- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
- Umstellung des Vollzeit-Arbeitsvertrages auf einen Teilzeit-Arbeitsvertrag
- Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge


  • Einflussfaktoren der Wechselmöglichkeit

Der Wechsel von der PKV zur GKV ist für Personen ab dem 55. Lebensjahr fast nicht möglich. Dies gilt auch für Rentner und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch besteht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte eine Wechselmöglichkeit:

- der PKV-Versicherte war in den letzten 5 Jahren in der GKV für mindestens 1 Tag versichert
- der PKV-Versicherte ist verheiratet und selbständig tätig, der Ehepartner ist GKV-versichert. Die Selbständigkeit wird aufgegeben und der PKV-Versicherte wird im Rahmen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch) über den Ehepartner mitversichert. Voraussetzung der Familienversicherung ist, dass das Einkommen Euro monatlich nicht übersteigt. Zum Einkommen zählen auch sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen.


  • Berufsstatus als Wechselmöglichkeit

Die Änderung des Berufsstatus kann den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen.

Privat versicherte Studenten bleiben während der Dauer des kompletten Studiums privatversichert. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, werden Studenten wieder versicherungspflichtig und ein Wechsel von der PKV zur GKV ist möglich.

Privat versicherte Berufsanfänger müssen/können wieder in die GKV wechseln. Liegt das vereinbarte Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, dann tritt mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Versicherungspflicht in der GKV ein. Ein Wechsel von der PKV zur GKV (als freiwilliges Mitglied) ist für Berufseinsteiger aber selbst dann möglich, wenn mit der Beschäftigung das Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen wird.

Bei Selbständigen ist der Wechsel von der PKV in die GKV nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Selbständigkeit wird aufgegeben
  • eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis wird aufgenommen – zu berücksichtigen ist die Versicherungspflichtgrenze -
  • eine Beschäftigung auf Mini-Job-Basis wird ausgeführt. Die Mitversicherung in der Familienversicherung ist zu prüfen.

Zuletzt privat versicherte Arbeitslose werden durch das Arbeitsamt gesetzlich krankenversichert, vorausgesetzt sie beziehen Arbeitslosengeld I. Wird jedoch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen, bleiben sie weiterhin private krankenversichert.

Privatversicherte, die in die Rente gehen, sind im Regelfall an die Private Krankenversicherung gebunden. Liegt eine mindestens 24 monatige Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Renteneintritt vor, so ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner (KVdR) möglich.


Siehe auch:
Krankenversicherung private, Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse


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Schlagwort: Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse

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