Krankenversicherung private, Vorerkrankungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht den Vertrag aufzukündigen, zurückzutreten und anzufechten.
Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht den Vertrag aufzukündigen, zurückzutreten und anzufechten.


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Schlagwort: Vorerkrankungen, Leistungsausschlüsse, Leistungseinschränkungen, Antragsablehnung
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[[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]]
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Version vom 14. Mai 2017, 21:16 Uhr

Bestehende Vorerkrankungen sind bei Antragsstellung seitens des Versicherungssuchenden immer anzugeben. Die Antragsfragen sind immer wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch wenn ein Dritter/Vermittler die Antworten niederschreibt, der Versicherungssuchenden ist letztendlich für die wahrheitsgemäße Beantwortung verantwortlich.

Bestehende Erkrankungen können zu Beitragsaufschlägen/Risikozuschlägen führen und auch zeitlich befristet sein. Es können Leistungseinschränkungen und Ausschlüsse vereinbart werden. Der Versicherungsschutz kann auch ganz abgelehnt werden.

⚠️ Bei einer Krankheitskostenvollversicherung sind Ausschlüsse nicht zu empfehlen. 

Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht den Vertrag aufzukündigen, zurückzutreten und anzufechten.

👁 Siehe auch: arglistige Täuschung
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