Krankenversicherung private, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Begründung:''' Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.<br />
'''Begründung:''' Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.<br />
   
  LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05  
LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05  





Version vom 7. Februar 2017, 15:18 Uhr

Beitragserhöhung, ausserordentliches Kündigungsrecht durch den VN

Sachverhalt: Die VN erhielt für eine bestehende Krankentagegeldversicherung, die im Rahmen einer Vollkostenversicherung bestand, die Ankündigung einer Beitragserhöhung vom Versicherer. Daraufhin kündigte die VN den Gesamtvertrag. Der Versicherer bestätigte jedoch nur die Kündigung/Beendigung der Krankentagegeldversicherung. Es kam zum Rechtsstreit.

Entscheid: Die Versicherungsnehmerin bekam Recht.

Begründung: Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen.
OLG Bremen 06-02-2014 - Az 3 U 35/13

Laseroperation - Lasik OP-Kosten, Behandlung durch juristische Person (Augenzentrum)

Sachverhalt: Der Klägerin wurde die Kostenübernahme von ca. 4.900 Euro einer Lasik-OP durch die PKV abgelehnt. Es wurde dahin argumentiert, dass eine Brille ausreichend sei. U.a. wurde auch darauf verwiesen, dass die Behandlung durch eine juristische Person, ein Augenzentrum, durchgeführt wurde.

Entscheid: Der Versicherer wurde zur Zahlung verurteilt.

Begründung: Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.

LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05 


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Schlagwort: Urteil, Urteile, urteil PKV, Urteile PKV, private Krankenversicherung Urteil, private Krankenversicherung Urteile, PKV Urteile

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