Krankenversicherung private, Obliegenheiten

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- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.

- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.

- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.

- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

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