Krankenversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.
 
* '''vorvertragliche Obliegenheiten'''
 
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die  versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten.
 
 
* '''Obliegenheiten im Schadenfall'''
 
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
 
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.


- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.  
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.  


- Die versicherte Person hat zur  Minderung des Schadens beizutragen.
- Die versicherte Person hat zur  Minderung des Schadens beizutragen.
* '''Obliegenheit Anzeigepflicht'''


- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich  bekannt zu geben.
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich  bekannt zu geben.


- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />


👁 Siehe auch: [[Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung]]  <br />
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Version vom 20. Juni 2017, 08:17 Uhr


  • vorvertragliche Obliegenheiten

Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten.


  • Obliegenheiten im Schadenfall

- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.

- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.

- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.

  • Obliegenheit Anzeigepflicht

- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.

- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.


👁 Siehe auch: Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung
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