Krankenversicherung private, Mutterschaftsgeld: Unterschied zwischen den Versionen

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| Arbeitnehmerin in der PKV || bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß || Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber
| Arbeitnehmerin in der PKV || bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß || Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber
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| Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung || bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß || Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber
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| Selbständige in der PKV || kein Mutterschaftsgeld, jedoch Krankentagegeldanspruch || Private Krankenversicherung
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| Selbständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch || kein Mutterschaftsgeld ||  
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| Selbständige ini der GKV, freiwillig versichert mit Krankengeldanspruch || Mutterschaftsgeld || Gesetzliche Krankenversicherung
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| Familienversicherte ohne Beschäftigung || kein Mutterschaftsgeld ||  
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| Arbeitslose, die ALG I beziehen || in Höhe des Arbeitslosengeldes || Gesetzliche Krankenkasse und Agentur für Arbeit
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| Arbeitslose, die ALG II beziehen || ALG II wird weiter bezahlt, sowie der Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche || zuständiges Jobcenter
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Version vom 23. Februar 2018, 11:24 Uhr

Für privat versicherte Frauen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für jeden Kalendertag werden XXX 13 € gezahlt, maximal XXX 210 € monatlich.

Gesetzlich Krankenversicherte Frauen haben während des Mutterschutzes einen Anspruch von XXX 13 Euro täglich. Der Mutterschutz beginnt vier Wochen vor dem vorausgesagten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt.

Das Mutterschaftsgeld ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zu beantragen.

⚠️ Hier finden sie alle weiteren Erläuterungen und können das Mutterschaftsgeld online beantragen: www.mutterschaftsgeld.de


Überblick der Anspruchsberechtigung


Anspruchsberechtigte Anspruchshöhe Zuständigkeit
Arbeitnehmerin in der GKV bis zu 13 € täglich und Arbeitgeberzuschuß Gesetzliche Krankenkasse und der Arbeitgeber
Arbeitnehmerin in der PKV bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber
Selbständige in der PKV kein Mutterschaftsgeld, jedoch Krankentagegeldanspruch Private Krankenversicherung
Selbständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch kein Mutterschaftsgeld
Selbständige ini der GKV, freiwillig versichert mit Krankengeldanspruch Mutterschaftsgeld Gesetzliche Krankenversicherung
Familienversicherte ohne Beschäftigung kein Mutterschaftsgeld
Arbeitslose, die ALG I beziehen in Höhe des Arbeitslosengeldes Gesetzliche Krankenkasse und Agentur für Arbeit
Arbeitslose, die ALG II beziehen ALG II wird weiter bezahlt, sowie der Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche zuständiges Jobcenter


Schlagwort: Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeldstelle


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