Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />
Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]]


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👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]]


Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall
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[[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]]
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Version vom 5. März 2017, 09:10 Uhr

Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.

👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall

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