Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung<br /> Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt,…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung<br />
Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung<br />


Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.
Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />
 
 
Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten]]


Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall
Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall
[[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]]
[[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]]

Version vom 14. November 2016, 09:05 Uhr

Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung

Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.


Siehe auch: Krankenversicherung private, Wartezeiten

Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall