Krankenversicherung private, Basistarif: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit dem Jahr 2010 sind die  Beiträge zum Basistarif als Sonderausgaben voll abzugsfähig. Bei Hilfsbedürftigkeit besteht die Möglichkeit den Beitrag für den Basistarif zu ermäßigen.<br />
Seit dem Jahr 2010 sind die  Beiträge zum Basistarif als Sonderausgaben voll abzugsfähig. Bei Hilfsbedürftigkeit besteht die Möglichkeit den Beitrag für den Basistarif zu ermäßigen.<br />


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Version vom 12. Juni 2017, 14:58 Uhr

Zum 01.01.2009 wurde der brancheneinheitliche Basistarif der PKV eingeführt. Dieser Tarif ist mit dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar. Versicherungsnehmer ab 55 Jahren die eine Rente/Pension bekommen und den Beitrag nachweislich nicht mehr tragen können haben das Recht in den Basistarif zu wechseln.

Es besteht Annahmezwang. Einschränkungen und Risikozuschläge gibt es nicht. Der Beitrag des Basistarifs darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen nicht übersteigen. Die Kostenerstattung erfolgt nach der Gebührenordnung der Ärzte. Hier ist maximal der 1,8 fache Satz der GOÄ vereinbart. Die Mindestlaufzeit des Basistarifvertrags gilt für 18 Monate. Ist diese Zeit abgelaufen kann der Versicherte wieder in einen Volltarif oder in den Basistarif eines anderen privaten Krankenversicherers wechseln.

Seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge zum Basistarif als Sonderausgaben voll abzugsfähig. Bei Hilfsbedürftigkeit besteht die Möglichkeit den Beitrag für den Basistarif zu ermäßigen.


Schlagwort: Basistarif, Standardtarif


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