Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 16: Zeile 16:
'''Bei Arbeitnehmern'''  
'''Bei Arbeitnehmern'''  


wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.<br />
wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für 2017 von monatlich 4.237,50 Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr 2017 ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 % erhoben.<br />





Version vom 29. November 2017, 12:38 Uhr


Versicherungspflichtige:

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten.

Hierzu zählen:

  • Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen,
  • Arbeitseinkommen, sofern es neben einer gesetzlichen Rente oder auch Versorgungsbezügen erzielt wird,
  • Vorruhestandsgeld .


Bei Arbeitnehmern

wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für 2017 von monatlich 4.237,50 Euro zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr 2017 ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 % erhoben.


Freiwillig Versicherte:

Nach dem Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte die Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig fortsetzen.

Hierzu wurde die sog. obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. D.h. jeder Beendigung der Versicherungspflicht folgt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass eine Erklärung durch das Mitglied erforderlich ist.

Erklärt das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis durch die Krankenkasse den Austritt, so kommt keine freiwillige Mitgliedschaft zustande. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer anderweitigen nahtlosen Absicherung im Krankheitsfall. Ein entsprechender Nachweis hierfür muss jedoch eingereicht werden.


Weiterer Personenkreis: Berufsanfänger

Des weiteren können bestimmte Personenkreise eine freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag abschließen.

Überschreitet das Einkommen ab Beschäftigungsbeginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind diese versicherungsfrei und können sich auf Antrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden.


Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.


Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.

Bezeichnung Jahr Euro Bemerkung
grundsätzliche Bemessungsgrenze 2017 4.350,00 Euro monatlich
Mindestbemessungsgrundlage 2017 991,67 Euro monatlich 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
Nachweis niedrigerer Einnahmen 2017 mind. 2.231,25 Euro monatlich 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III 2017 1.487,50 Euro monatlich 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße


Beitragspflichtiges Einkommen

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.

Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können. Wie z.B.

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
  • Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
  • Pensionen
  • Witwenrente
  • Beamtenbezüge
  • Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten


Nicht beitragspflichtiges Einkommen

Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen zählen z.B.:

  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Wohngeld
  • Kindergeld

Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.


Nachweis des Einkommens

Damit die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag berechnen kann, wird ein Einkommensnachweis benötigt. Als Nachweis eignet sich der Einkommenssteuerbescheid oder Kontoauszüge.


Bei Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
XXX


Privat Versicherte zahlen unabhängig ihres Einkommens einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und bestimmt somit die Beitragshöhe wesentlich mit. Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.


👁 Siehe auch: GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter (26 Seiten)
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung

Alle Einträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anzeigen

Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen

Bim pim v02.png