Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze

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⚠️ Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), oder Jahresverdienstgrenze, ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Die Jahresverdienstgrenze (stellt eine Rechengröße dar) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.

Per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Höhe der JAEG festgelegt, vgl. § 6 Abs. 6 SGB V. Die jährliche Änderung der JAEG basiert auf dem Verhältnis: Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zwischen Vorvorjahr und Vorjahr.

Ermittlung des Jahresverdienstes

Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt. Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis 450,00 Euro.


+/- zum VJ € = Veränderung zum Vorjahr in €
+/- zum VJ % = Veränderung zum Vorjahr in %


Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze / Jahresverdienstgrenze von 2002 bis 2020

Allgemeine Grenze Besondere Grenze
§ 6 Abs. 6 SGB V § 6 Abs. 6 SGB V
Jahr jährlich +/- zum VJ € +/- zum VJ % jährlich +/- zum VJ € +/- zum VJ %
2020 62.550 € 1.800 € 2,96 % 56.250 € 1.800 € 3,31 %
2019 60.750 € 1.350 € 2,27 % 54.450 € 1.350 € 2,54 %
2018 59.400 € 1.800 € 3,13 % 53.100 € 900 € 1,72 %
2017 57.600 € 1.350 € 2,40 % 52.200 € 1.350 € 2,65 %
2016 56.250 € 1.350 € 2,46 % 50.850 € 1.350 € 2,73 %
2015 54.900 € 1.350 € 2,52 % 49.500 € 900 € 1,85 %
2014 53.550 € 1.350 € 2,59 % 48.600 € 1.350 € 2,86 %
2013 52.200 € 1.350 € 2,66 % 47.250 € 1.350 € 2,94 %
2012 50.850 € 1.350 € 2,73 % 45.900 € 1.350 € 3,03 %
2011 49.500 € -450 € -0,91 % 44.550 € -450 € -1,00 %
2010 49.950 € 1.350 € 2,78 % 45.000 € 900 € 2,04 %
2009 48.600 € 450 € 0,93 % 44.100 € 900 € 2,08 %
2008 48.150 € 450 € 0,93 % 43.200 € 450 € 1,05 %
2007 47.700 € 450 € 0,95 % 42.750 € 0 € 0,00 %
2006 47.250 € 450 € 0,96 % 42.750 € 450 € 1,06 %
2005 46.800 € 450 € 0,97 % 42.300 € 450 € 1,07 %
2004 46.350 € 450 € 0,98 % 41.850 € 450 € 1,09 %
2003 45.900 € 5.400 € 13,33 % 41.400 € 900 € 2,22 %
2002 40.500 € 466 € 1,16 % 40.500 € 466 € 1,16 %


Bei Arbeitnehmern die einen Arbeitgeberwechsel vornehmen ist der Arbeitgeber verpflichtet festzustellen, ob die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Zusätzlich ist feststellen, ob für den neuen Mitarbeiter die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden ist.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur dann,

- wenn der Mitarbeiter bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und

- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bereits versichert war.


👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2020
Schlagwort: Jahresarbeitsentgeltgrenze


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