Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze

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⚠️ Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Die Jahresverdienstgrenze (Rechengröße) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.

Per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Höhe der JAEG festgelegt, vgl. § 6 Abs. 6 SGB V. Die jährliche Änderung der JAEG basiert auf dem Verhältnis: Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zwischen Vorvorjahr und Vorjahr.

Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt.

Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis 450,00 Euro.


+/- zum VJ € = Veränderung zum Vorjahr in €
+/- zum VJ € = Veränderung zum Vorjahr in %


Entwicklung der Jahresverdienstgrenze von 2002 bis 2020

Allgemeine Grenze Besondere Grenze
§ 6 Abs. 6 SGB V § 6 Abs. 6 SGB V
Jahr jährlich +/- zum VJ € +/- zum VJ % jährlich Veränderung absolut Veränderung in %
2018 64.550,00 € 1.800 € 3,13% 56.250,00 e 900,00 e 1,72%
2017 57.600 € 1.350 € 2,40% 52.200 e 1.350 € 2,65%
2016 56.250 € 1.350 € 2,46% 50.850 € 1.350 e 2,73%
2015 54.900 € 1.350 € 2,52% 49.500 € 900 € 1,85%
2014 53.550 € 1.350 € 2,59% 48.600 e 1.350 e 2,86%
2013 52.200 e 1.350 e 2,66% 47.250 e 1.350 e 2,94%


👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2020
Schlagwort: Jahresarbeitsentgeltgrenze


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