Krankenversicherung gesetzliche, Hausfrauen: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von XXX 80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 XXX €), mindestens aber XXX 50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />
Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von 80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}}  €), mindestens aber 50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />




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• der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen, 
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• der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen, 
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• es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige     Mitgliedschaft vorliegen, 
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• es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige Mitgliedschaft vorliegen, 
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• keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht  bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht), 
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• keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht  bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht), 
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• es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über Euro XXX 400 mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob Euro XXX 450).
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• es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über Euro {{#var:5.2}} € mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob {{#var:5.1}} €).
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Version vom 22. Januar 2018, 15:03 Uhr




GESETZLICHE KRANKENKASSE

Beitragspflichtig:

Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von 80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2022 64.550,00 €), mindestens aber 50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.


Beitragsfrei:

In der Gesetzliche Krankenversicherung kann gem. § 10 SGB V ein Ehepartner in der Versicherung des anderen beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

• der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen, 


• es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige Mitgliedschaft vorliegen, 


• keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht), 


• es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über Euro 455,00 € mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob 450,00 €).



Beginn der Mitgliedschaft:

Der Beginn der Mitgliedschaft der beitrittsberechtigten Person beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung oder mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.


Berechnung der Beitragshöhe:

Die Berechnung des Beitrages zur Krankenversicherung erfolgt, indem die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse multipliziert werden. Berücksichtigt werden die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


Beitragspflichtige Einnahmen:

Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Hausfrauen sollten die individuellen Bestimmungen der Krankenkassensatzung beachtet werden. Da diese erheblich voneinander abweichen, ist eine direkte Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse empfehlenswert.


Beitragssatz:

Hausfrauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Daher ist bei der Beitragsberechnung der ermäßigte Beitragssatz zu veranschlagen.


Leistungen:

Für Hausfrauen in der gesetzlichen Krankenkasse sind die gleichen Leistungen vorgesehen, wir für alle anderen Versicherten auch. Jedoch kann das Kostenerstattungsprinzip gewählt werden. Die ärztlichen Behandlungen erfolgen als Privatbehandlungen per Rechnung. Die Krankenkasse erstattet jedoch nur nach den Kassensätzen.


PRIVATE KRANKNVERSICHERUNG

Beitragspflichtig: Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem gewünschten Versicherungsumfang.


Schlagwort: Krankenversicherung Hausfrau, Krankenversicherung für Hausfrauen


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