Krankenversicherung gesetzliche, Beitrag im Alter: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. Mai 2021, 08:19 Uhr




  • Alleinstehende Arbeitnehmer die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind haben bis zum Altersrentenbezug aus Ihrem Erwerbseinkommen 64.550,00 € maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 von 14,6 % € Beiträge zu zahlen. Hinzu kommt der kassenunterschiedliche Zusatzbeitrag von 0,00 % bis zu 2,70 %, den der Versicherte, ohne den Arbeitgeberzuschuss, alleine tragen muss.
Der Gesamtaufwand für den alleinstehenden Arbeitnehmer beläuft sich somit monatlich bis auf  881,26  €.


  • Alleinstehende, ehemalige Arbeitnehmer, im Altersrentenbezug zahlen aus ihrer Rente
Der Gesamtaufwand für den alleinstehenden Rentner beläuft sich somit monatlich auf bis zu 881,26 €.
  • Handelt es sich um ein Ehepaar im fortgesetzten Alter und beide sind im Anstellungsverhätnis tätig dann haben beide, dem Erwerbseinkommen entsprechend auch Beiträge zu entrichten. D.h. es werden für jeden monatlich bis zu 881,26 € monatlich fällig. Gesamt macht dies 1.778,72 € aus, hieran beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte. Hinzu kommt für jeden der Ehepartner der kassenunterschiedliche Zusatzbeitrag von bis zu 2,70 %.

Die Zusatzbeiträge in Höhe von jeweils 902,70 € tragen die Versicherten selbst, eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt.

Der Gesamtaufwand für dieses Ehepaar beläuft sich monatlich auf bis zu 1.778,72 €. 

Für Selbständige, alleinstehende, die sich für die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden haben, werden 14,6 % % ihres Einkommens, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als Beitrag fällig.


Zur Beitragsermittlung für die Krankenversicherung findet zunächst eine Unterscheidung in drei Personengruppen statt:

  • Rentner, die in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) pflichtversichert sind
  • Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind
  • Rentner, die privat krankenversichert sind.


Bei der Bezeichnung KVdR handelt es sich nicht um eine eigenständige Krankenkasse. Vielmehr stellt dies eine Statusbezeichnung dar. Um diesen Status zu erreichen, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bezieher einer gesetzlichen Renten
  • Erfüllung von Vorversicherungszeiten in der GKV


Regelung zur Erfüllung von Vorversicherungszeiten in der GKV

Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 % gesetzliche versichert war, darf in der Krankenversicherung für Rentner versichert werden. Gesetzliche Regelung lt. § 5 Abs. 1.11 SGB V (9/10-Regelung). Der Zugangsweg zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unberücksichtigt; pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Der Zeitraum der Erwerbstätigkeit beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit, inkl. Berufsausbildung und Selbständigkeit, und endet zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Bei Erwerbslosigkeit gilt der 18. Geburtstag oder der Termin der Heirat.

Zum 01.08.2017 wurde eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit eingeführt. Jedem Versicherten werden pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit pro Kind angerechnet. § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Zu den Kindern zählen auch:

  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefkinder

Diese Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens des Versicherten zugerechnet. Auch wenn die Geburt der Kinder früher war.

Insbesondere für Partner von privat Krankenversicherten stellt diese neue Regelung zur Vorversicherungszeit eine wesentliche Verbesserung dar. Davon profitieren vor allem Frauen von Selbständigen, Beamten und Richtern. Denn viele von Ihnen erfüllten nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten, da diese während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Durch die neue gesetzliche Regelung wird diese Lücke geschlossen.


Prüfung der Vorversicherungszeiten

Werden aufgrund der neuen Regelung zur Vorversicherungszeit die Voraussetzungen zur Krankenversicherung für Rentner (KVdR) erfüllt, kann ein nachträglicher Wechsel erfolgen. Mit Hilfe eines formlosen Antrages kann die gesetzliche Krankenkasse aufgefordert werden die Vorversicherungszeiten zu prüfen. Zur Prüfung sollten die entsprechenden Geburtsurkunden der Kinder oder andere Nachweise eingereicht werden.


Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Beitragsbestandteil für gesetzliche krankenversicherte Rentner. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,05 % bzw. 3,30 % muss geleistet werden. Für beide Beitragsbestandteile erhält der Versicherte keinen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Obergrenze zur Beitragsermittlung gilt die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung.


Siehe auch:
Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2021


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